Kleine Tiere in Mietwohnungen
Haltung von kleinen Tieren: Darauf müssen Mieter achten
Kleine Tiere in Mietwohnungen : Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, aber auch Ziervögel, Zierfische oder Terrarien-Tiere dürfen grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Vermieters in Mietwohnungen gehalten werden – solange keine Belästigungen anderer Mieter oder Schäden an der Wohnung zu erwarten sind. Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Immer wieder ist die Haltung dieser tierischen Mitbewohner Anlass für gerichtliche Entscheidungen – die auch als Orientierung dienen können.
Hamster, Kaninchen, Ziervögel und Zierfische: kein Problem!
Zu den Kleintieren gehören laut BGH solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Darunter fallen zum Beispiel Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Schildkröten, Zierfische, Wellensittiche und ähnliche Tiere. „Hier geht man davon aus, dass diese Tiere weder Schäden in der Wohnung anrichten, noch Nachbarn belästigen“, berichtet Dr. Jutta Hartmann, Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecherin beim deutschen Mieterbund e.V.
Die Erlaubnis der Kleintierhaltung besteht allerdings unter der Voraussetzung, dass die Tiere die anderen Mieter nicht stören oder für diese eine Bedrohung darstellen. In dem Fall dürfte der Vermieter auf eine Abschaffung der Tiere bestehen. Wird diese ignoriert, ist unter Umständen auch eine Kündigung der Wohnräume zulässig.
Laute Tiere: Erlaubnis vom Vermieter einholen
Bei Tieren die permanent laut sind, etwa ein Papagei der durchgängig pfeift, muss die Erlaubnis vom Vermieter eingeholt werden. „An und für sich sind moderate Tiergeräusche wie Vogelgezwitscher in der Wohnung kein Problem“, so Dingler. Ausschlaggebend ist nur, dass eher lautere Geräusche nicht ununterbrochen – Tag und Nacht – stattfinden und gesetzlich vorgegebene Ruhezeiten eingehalten werden können.
„Bei Tieren, die zum Beispiel giftig, gefährlich oder exotisch sind, wie Spinnen oder Schlangen, oder besondere Klimabedingungen benötigen, die eine Veränderung der Mieträume nach sich zieht, ist ebenfalls die Zustimmung vom Vermieter notwendig“, erklärt der Justiziar. Gleiches gilt, wenn die Anzahl der Tiere gemessen an der Wohnungsgröße für die Tiere keine artgerechte Haltung mehr ermöglicht oder etwa eine Zucht der Tiere angestrebt wird. Die Nutzung der Räume als Wohnraum gegenüber der Tierhaltung also in den Hintergrund tritt. Exakte Regelungen, wie viele Haustiere ein Mieter haben darf, gibt es aber nicht. Als Beispiel: Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat einer Frau Recht gegeben, die neun Papageien in ihrer Wohnung hielt. Die Hausbesitzer wollten eine Anzahl von höchstens zwei Tieren dulden (Az.: 10 A 985/14). Das Gericht entschied: Die Haltung von Haustieren in einer Wohnung entspricht grundsätzlich üblicher Wohnnutzung und lässt sich von der sonstigen Wohnnutzung nicht trennen.
Auch der Geruch kann relevant sein: „Eventuelle Geruchsbelästigungen können anhand von Vorgaben aus dem Bundesimmissionsschutzgesetzes geprüft werden“, berichtet der Anwalt. „Oft ist die Feststellung einer Beeinträchtigung wegen Lärm oder Gerüchen aber in Grenzfällen schwer zu entscheiden, da hier die individuelle subjektive Wahrnehmung des Betroffenen eine große Rolle spielt“, so Dingler.
Chinchilla, Ratten und Frettchen – gesonderte Tier-Urteile
„Bei einigen Tierarten gelten laut Hartmann Ausnahmeregelungen. So sind bis zu fünf Chinchillas in der Wohnung erlaubt (AG Hanau 90 C 1264/99-90). Auch wenn Ratten zu den Kleintieren gehören, darf der Vermieter eine Haltung in der Wohnung aber verbieten. Grund: Die Tiere lösen unter Umständen Ekelgefühle bei den Nachbarn aus (LG Essen 1 S 497/90 WM 91,340). Ebenso sind Frettchen keine Kleintiere, die immer erlaubt sind. So muss der Mieter die Zustimmung vom Vermieter einholen, wenn die Anzahl der Tiere drei Frettchen übersteigt (AG Berlin-Neukölln 2 C 340/11).
Hunde und Katzen: individuelle Absprachen notwendig
Hunde und Katzen zählen nicht zu den Kleintieren, so wie die Gerichte es definiert haben, und sind damit als Haustiere nicht automatisch erlaubt. Eine Haltung der Vierbeiner muss vor Einzug mit dem Eigentümer abgesprochen werden.
Ein generelles Verbot zur Haltung von Hunden und Katzen darf aber ebenfalls nicht im Mietvertrag ausgesprochen werden. So hat der BGH in seinem Urteil vom 20. März 2013 (VIII ZR 168/12) entschieden: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Der Vermieter darf eine Haltung der Tiere also nicht generell verbieten und muss einen Grund vorlegen, warum er die Erlaubnis verweigert. Gibt es keine gewichtigen Gründe, welche gegen die Haltung sprechen, muss der Vermieter die Haustiere tolerieren. IVH
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