OLG Brandenburg weist Berufung von VW ab

OLG Brandenburg weist Berufung von VW ab

OLG Brandenburg weist Berufung von VW ab

Oberlandesgericht Brandenburg weist Berufung des Volkswagenkonzerns ab – Zusätzlich erhält der Kläger noch knapp 3.200 Euro Zinsen

OLG Brandenburg weist Berufung von VW ab : Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 04.03.2020, Az. 4 U 65/19, ein von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich erstrittenes Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) im Rahmen des Abgasskandals bestätigt und die Berufung des Volkswagenkonzerns dagegen abgewiesen.

Der Kläger kann nun sein im Februar 2012 für 14.390 Euro neu gekauften Skoda Fabia Ambiente an die VW AG zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurückerstattet.

Allerdings muss er sich hier eine Nutzungsentschädigung von 7.282,64 Euro für die knapp 152.000 gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Das OLG ging hier von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus und korrigierte die erstinstanzliche Entscheidung damit nach oben. Das Landgericht brachte hier nämlich nur 250.000 km in Ansatz. Dem Kläger wird also weniger abgezogen.

Zusätzlich darf sich der Kläger noch über knapp 3.200 Euro deliktischer Zinsen freuen. Auch diese wurde dem Kläger in der ersten Instanz verwehrt.

Das Vorgehen des Volkswagenkonzerns stellt sich nach Auffassung des Senats in seiner Gesamtheit als auf systematische Täuschung der mit der Kraftfahrzeugzulassung befassten Behörden und aller potentiellen Erwerber der Kraftfahrzeuge angelegt dar.

Die von VW selbst verharmlosend als „Umschaltlogik“ bezeichnete Software habe offenkundig einzig dem Zweck gedient und sei auch allein zu diesem Zweck entwickelt worden, gegenüber den Behörden die Einhaltung der geltenden Stickoxidgrenzwerte vorzuspiegeln, die im normalen Betrieb auf der Straße nicht zu erreichen waren, und damit die behördlichen Erlaubnisse zu erlangen, um die Pkws überhaupt in Verkehr bringen zu dürfen.

In der Gesamtwürdigung ergebe sich die Sittenwidrigkeit aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Behörden und Kunden, unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in die Ordnungsgemäßheit des behördlichen Zulassungsverfahrens, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt allein im eigensüchtigen Profitinteresse.

Daran dass der Vorstand entgegen der von VW im Prozess vorgebrachten Äußerungen Kenntnis von dem Vorgehen hatte, ließ das Gericht keine Zweifel.

Angesichts der Tragweite der Entscheidung, die eine ganze Diesel-Motorengeneration betraf, welche flächendeckend konzernweit in vielen Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheine es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine Steuerungssoftware mit der beschriebenen Wirkungsweise ohne Einbindung der Leitungsebene erfolgt sei und lediglich einem „Verhaltensexzess“ untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Es handele sich aber um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen.

Dass Volkswagen das Software-Update zur Verfügung gestellt habe, ändere nichts daran, dass der Schaden bereits im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen sei – das Aufspielen des Software-Updates sei für die Beurteilung unerheblich.

„Nach dem OLG Köln bestätigt auch das OLG Brandenburg die Berechtigung unserer Zinsforderung. Das stellt eine angemessene Besserstellung der Geschädigten dar. Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestärkt und kämpfen weiter für die von uns vertretenen Tausenden, denen VW einen Schaden zugefügt hat,“ so der Kölner Rechtsanwalt Prof. Marco Rogert aus der Kanzlei Rogert & Ulbrich.

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